Wohngeld für Studierende und Auszubildende in Düsseldorf
Für Studierende und Auszubildende gelten beim Wohngeld besondere Regeln. Im Grundsatz sind Studierende, die nach dem BAföG förderungsfähig sind, vom Wohngeld ausgeschlossen. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen, die vielen nicht bekannt sind.
Grundsatz: Wer dem Grunde nach Anspruch auf BAföG hat, kann kein Wohngeld erhalten — auch dann nicht, wenn tatsächlich kein BAföG bezogen wird. Der gesetzliche Ausschluss gilt bereits, wenn die abstrakte Förderungsfähigkeit besteht.
Wann können Studierende trotzdem Wohngeld bekommen?
1. Kein BAföG-Anspruch
Studierende, die aus anderen Gründen als der Höhe des Einkommens oder Vermögens kein BAföG erhalten, können Wohngeld beantragen. Dazu zählen:
- Studierende, die die Altersgrenze für BAföG überschritten haben (in der Regel 45 Jahre bei Studienbeginn)
- Studierende, die die Förderungshöchstdauer überschritten haben
- Studierende in einem Teilzeitstudium (wenn kein Anspruch auf BAföG besteht)
- Studierende im Zweitstudium oder Masterstudium (wenn die BAföG-Förderung ausgeschöpft ist)
- Studierende, die den Fachrichtungswechsel ohne wichtigen Grund vollzogen haben
2. Studierende mit Kind
Eine der wichtigsten Ausnahmen: Studierende, die mit einem Kind im eigenen Haushalt zusammenleben, können Wohngeld erhalten — auch dann, wenn sie BAföG beziehen. Der BAföG-Bezug schließt in diesem Fall das Wohngeld nicht aus.
3. Studierende in einer Ehe mit Nicht-Studierenden
Ist ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner nicht förderungsfähig nach dem BAföG (z. B. weil er berufstätig ist), kann Wohngeld für den gesamten Haushalt beantragt werden. Der studierende Partner wird dann als Haushaltsmitglied mitgerechnet.
4. Studierende mit Behinderung
Für Studierende mit einer schweren Behinderung können Sonderregelungen gelten, die den Bezug von Wohngeld ermöglichen.
Wohngeld für Auszubildende
Für Auszubildende gilt der BAföG-Ausschluss ebenfalls, wenn sie förderungsfähig nach dem BAföG sind (z. B. Schüler-BAföG). Auszubildende, die:
- eine betriebliche Ausbildung mit ausreichender Vergütung absolvieren (kein BAföG-Anspruch),
- die Altersgrenze für BAföG überschritten haben,
- in einer schulischen Ausbildung ohne BAföG-Förderung sind,
können unter den allgemeinen Voraussetzungen Wohngeld beantragen. Die Ausbildungsvergütung wird dabei als Einkommen berücksichtigt — nach Abzug der Werbungskostenpauschale und Sozialversicherungsbeiträge.
Alternativen zum Wohngeld für Studierende
Wenn Sie als Studierender keinen Anspruch auf Wohngeld haben, gibt es andere Wege, Ihre Wohnkosten zu senken:
- BAföG-Wohnkostenpauschale: Im BAföG ist bereits eine Wohnkostenpauschale enthalten (derzeit 360 € für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen)
- Studentenwohnheime: In Düsseldorf bieten das Studierendenwerk und private Träger vergleichsweise günstigen Wohnraum für Studierende
- Wohngemeinschaften: Durch die gemeinsame Anmietung einer größeren Wohnung sinken die individuellen Wohnkosten
- Wohnberechtigungsschein: Berechtigt zum Bezug einer geförderten Sozialwohnung mit niedrigeren Mieten
Tipp: Die Antragstellung lohnt sich auch im Zweifel. Im Antragsformular müssen Sie Angaben zu Ihrem Studium und Ihrer BAföG-Situation machen. Die Wohngeldstelle prüft dann, ob ein Anspruch besteht. Eine Ablehnung können Sie zudem mit einem Widerspruch anfechten.