Wohngeld für ausländische Mitbürger in Düsseldorf
Auch ausländische Mitbürger können in Deutschland Wohngeld beantragen — vorausgesetzt, sie haben einen gesicherten Aufenthaltsstatus und wohnen tatsächlich in Düsseldorf. Die Regeln unterscheiden sich je nach Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel.
Grundsatz: Wohngeld ist keine Sozialhilfe, sondern eine Sozialleistung eigener Art. Der Bezug von Wohngeld hat in der Regel keine negativen Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus oder spätere Einbürgerungsverfahren.
EU-Bürger und EWR-Staatsangehörige
Bürger der Europäischen Union sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz haben grundsätzlich Anspruch auf Wohngeld, wenn sie in Düsseldorf wohnen und arbeiten oder anderweitig über ein Freizügigkeitsrecht verfügen.
- Arbeitnehmer und Selbständige: EU-Bürger mit einer Beschäftigung in Deutschland sind wohngeldberechtigt
- Arbeitssuchende: EU-Bürger, die aktiv Arbeit suchen und Aussicht auf Erfolg haben, können in der Regel Wohngeld beantragen — es gibt jedoch Einschränkungen innerhalb der ersten drei Monate des Aufenthalts
- Familienangehörige: Ehepartner und Kinder eines EU-Arbeitnehmers haben ebenfalls Anspruch auf Wohngeld
- Nicht erwerbstätige EU-Bürger: Benötigen ein Freizügigkeitsrecht, z. B. durch ausreichende eigene Existenzmittel und Krankenversicherung
Nicht-EU-Bürger (Drittstaatsangehörige)
Für Bürger aus Ländern außerhalb der EU kommt es entscheidend auf den Aufenthaltstitel an:
Aufenthaltstitel mit Wohngeldberechtigung:
- Niederlassungserlaubnis (unbefristeter Aufenthaltstitel) — voller Anspruch auf Wohngeld
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU — voller Anspruch auf Wohngeld
- Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit (z. B. §§ 18a, 18b, 19c AufenthG) — Anspruch auf Wohngeld, wenn die Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wird
- Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen (§§ 27-36 AufenthG) — Anspruch auf Wohngeld
- Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§§ 22-26 AufenthG) — Anspruch auf Wohngeld
- Blaue Karte EU — Anspruch auf Wohngeld
Aufenthaltstitel mit Einschränkungen:
- Aufenthaltsgestattung (Asylbewerber): Während des laufenden Asylverfahrens besteht in der Regel kein Anspruch auf Wohngeld. Die Unterbringung und Versorgung erfolgt über das Asylbewerberleistungsgesetz.
- Duldung: Geduldete Personen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Wohngeld. Nach 18 Monaten Duldung kann unter bestimmten Umständen ein Anspruch entstehen (insbesondere bei einer Beschäftigungsduldung).
Wichtig: Der Bezug von Bürgergeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz schließt den Wohngeldanspruch aus — unabhängig vom Aufenthaltsstatus.
Besondere Hinweise für Geflüchtete aus der Ukraine
Geflüchtete aus der Ukraine, die nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz) eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben und eine Arbeit aufnehmen, können unter den allgemeinen Voraussetzungen Wohngeld beantragen. Wer Bürgergeld nach dem SGB II bezieht, ist jedoch vom Wohngeld ausgeschlossen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Ausländische Mitbürger sollten zusätzlich zu den allgemeinen Wohngeldunterlagen folgende Dokumente bereithalten:
- Gültiger Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Blaue Karte EU usw.)
- Reisepass oder Passersatz
- Meldebescheinigung (Nachweis des Wohnsitzes in Düsseldorf)
- Bei EU-Bürgern: Nachweis über die Ausübung einer Beschäftigung oder anderweitiges Freizügigkeitsrecht
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