Wohngeld — Wer zählt zum Haushalt?
Die Frage, wer bei der Wohngeldberechnung zum Haushalt gehört, ist entscheidend für die Höhe des Wohngelds. Denn die Einkommensgrenzen und die Höchstbeträge für die Miete richten sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Je mehr Personen zum Haushalt zählen, desto höher fallen die Werte aus.
Die Wohngeld-Haushaltsgemeinschaft
Für das Wohngeld kommt es nicht darauf an, wer im Mietvertrag steht oder wer im selben Haus wohnt. Entscheidend ist die sogenannte „Haushaltsgemeinschaft". Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn Personen gemeinsam wohnen und wirtschaften — also „einen Topf" bilden.
Zum Haushalt zählen immer:
- Der Antragsteller selbst
- Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner — auch dann, wenn sie vorübergehend getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind
- Minderjährige Kinder, die im Haushalt leben (leibliche Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder)
- Volljährige Kinder unter 25 Jahren, die sich in Ausbildung befinden und deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht übersteigt
- Nichteheliche Lebenspartner, wenn sie auf Dauer zusammenleben und füreinander einstehen (eheähnliche Gemeinschaft)
Nicht zum Haushalt zählen:
- Untermieter, die ein eigenes Zimmer bewohnen und selbständig wirtschaften
- Volljährige Kinder mit eigenem Einkommen, die nicht mehr in Ausbildung sind
- Nicht verwandte Mitbewohner in einer WG, die getrennt wirtschaften
- Kinder, die nicht mehr im Haushalt leben (z. B. nach Auszug oder bei getrennt lebenden Eltern)
Sonderfall: Wohngemeinschaften (WGs)
In einer WG (Wohngemeinschaft) kommt es auf den Einzelfall an. Wenn jeder Bewohner ein eigenes Zimmer hat und jeder für sich selbst kocht und einkauft — also getrennt wirtschaftet — kann jeder für seinen Anteil einen eigenen Wohngeldantrag stellen. Die Miete wird dann anteilig berechnet. Wenn die WG-Mitglieder jedoch gemeinsam wirtschaften (gemeinsame Kasse, gemeinsame Einkäufe), werden sie als Haushaltsgemeinschaft betrachtet.
Sonderfall: Getrennt lebende Eltern
Leben Eltern getrennt und die Kinder wohnen überwiegend bei einem Elternteil, zählen die Kinder nur zum Haushalt dieses Elternteils. Der andere Elternteil kann die Kinder nicht bei seinem Wohngeldantrag geltend machen, auch wenn er Unterhalt zahlt. Die Unterhaltszahlungen werden stattdessen beim Einkommen des betreuenden Elternteils berücksichtigt.
Sonderfall: Pflegebedürftige Angehörige
Pflegebedürftige Angehörige, die im Haushalt leben, zählen grundsätzlich als Haushaltsmitglieder. Erhalten sie Pflegegeld nach dem SGB XI, wird dieses bei der Einkommensberechnung teilweise berücksichtigt.
Auswirkungen auf das Wohngeld
Jedes weitere Haushaltsmitglied erhöht sowohl die Einkommensgrenze als auch den maximalen Mietbetrag. Allerdings wird auch das Einkommen aller Haushaltsmitglieder zusammengerechnet. Daher kann es in manchen Fällen dazu führen, dass ein zusätzliches Haushaltsmitglied mit eigenem Einkommen den Wohngeldanspruch reduziert oder ganz entfallen lässt.
Tipp: Wenn sich die Anzahl Ihrer Haushaltsmitglieder ändert (z. B. durch Geburt, Auszug oder Tod), müssen Sie dies der Wohngeldstelle unverzüglich mitteilen. Dies gilt auch für Änderungen des Familienstands.